Breithecker/Lickfett/Radde (Hrsg.): Handbuch Hochschulmanagement

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Handbuch Hochschulmanagement Herausgegeben von Prof. Dr. Volker Breithecker StB, Universität Duisburg-Essen, Mercator School of Management – Fakultät für Betriebswirtschaftslehre, Duisburg Dipl.-Kff. Urte Lickfett WPin/StBin, PKF FASSELT SCHLAGE, Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, Duisburg Prof. Dr. Jens Radde StB, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Professur für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Externes Rechnungswesen Mit Beiträgen von den Herausgebern und Susanne Blask, RAin · Dipl.-Kff. Ariane Büchtmann, StBin · Burcu Cimen, B.Sc. · Dipl.-Kfm. Dr. Marian Ellerich, WP/StB · Svenja Kober, B.Sc. · Agnieszka Kölling, M.Sc. · Dipl.-Bw. (FH) Anja Lhotak, StBin · Dipl.-Kff. Anne Mischel · Dipl.-Ök. Jürgen Mittag, vBP/StB · Ulrich Müller, M.A. · Michaela Roosen, StBin · Maha Steinfeld, RAin · Dipl.-Kfm. Michael Strotkemper · Dipl.-Kfm. Rüdiger Tüscher, WP · Prof. Dr. Frank Ziegele


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Gedrucktes Werk: ISBN 978 3 503 17687 8 eBook: ISBN 978 3 503 17688 5 Alle Rechte vorbehalten © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2018 www.ESV.info Dieses Buch erfüllt die Frankfurter Forderungen der Deutschen Nationalbibliothek und der Gesellschaft für das Buch bezüglich der Alterungsbeständigkeit und entspricht sowohl den strengen Bestimmungen der US Norm Ansi/Niso Z 39.48-1992 als auch der ISO Norm 9706. Druck und Weiterverarbeitung: Hubert & Co., Göttingen


Vorwort In den letzten Jahren haben sich die Hochschulen in öffentlicher Trägerschaft vielen Herausforderungen stellen müssen. Dazu zählen im operativen Hochschulbetrieb insbesondere der Hochschulpakt sowie diverse öffentlich geförderte Investitionsprogramme im Bereich der Gebäudesanierung und -erweiterung, welche durch sich stetig verändernde und komplexer werdende rechtliche Rahmenbedingungen, wie z.B. Hochschulrecht, Personalrecht, Steuerrecht, EU-Beihilferecht und die Umstellung der Rechnungslegung auf handelsrechtliche Grundsätze, flankiert worden sind. Mittlerweile ist in vielen Bundesländern die Anwendung von handelsrechtlichen Grundsätzen auf die externe Rechnungslegung von Hochschulen verpflichtend und für die Hochschulen – überwiegend – zur Routine geworden. Allerdings können wir feststellen, dass die damit geschaffenen Voraussetzungen zur Nutzung neuer Steuerungs- und Managementinstrumente im Sinne von „Corporate Governance“ nur vereinzelt von den Hochschulen wahrgenommen werden, überwiegend mit dem Argument begründet, dass Hochschulen keine erwerbswirtschaftlichen Unternehmen sind. Doch auch wenn Hochschulen unzweifelhaft verfassungsrechtlich verbriefte Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllen und sicherlich nicht unmittelbar mit erwerbswirtschaftlichen Unternehmen vergleichbar sind, bestehen u.E. viele Parallelen zwischen den Anforderungen an eine Hochschulleitung bzw. Hochschulrat und einer Geschäftsführung bzw. Aufsichtsrat. Die von Hochschulleitungen bewirtschafteten Finanzvolumina sind durchaus mit denen von größeren mittelständischen Unternehmen vergleichbar, das wahrgenommene Aufgabenspektrum von Hochschulen wird bei dezentralen Organisationsstrukturen immer diversifizierter und die rechtlichen Anforderungen im Rahmen der Aufgabenerledigung und die damit verbundenen Risiken einer Nichtbeachtung nehmen stetig zu. Aus diesem Grund stehen im vorliegenden neuen Handbuch ausgewählte Themen des Hochschulmanagements im Fokus, das erneut mit Experten aus der Wissenschaft (Universität Duisburg-Essen und der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin) und der Praxis (PKF Fasselt Schlage sowie aus der Verwaltung der Universität Duisburg-Essen) unterstützt vom CHE Centrum für Hochschulentwicklung Gütersloh erstellt wurde. In 16 Beiträgen werden hochschulspezifische Fragestellungen zur Steuerung der Hochschule bzw. beispielhaft zur Steuerung einer Fakultät, zur Einrichtung eines Compliance-Managements, eines Tax Compliance-Managements oder zur Stellung eines Hochschulrats im Vergleich zum Aufsichtsrat behandelt. Über Themen

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Vorwort wie staatliche Beihilfe und Sozialversicherungsrisiken werden natürlich auch ausgewählte praxisrelevante Bilanzierungs- und Bewertungsfragen behandelt sowie aktuelle steuerliche Besonderheiten von Hochschulen diskutiert. Wir danken dem Erich Schmidt Verlag – nicht weil es üblich ist, sondern weil wir es wollen! Unser aufrichtiger Dank gilt in diesem Zusammenhang insbesondere Frau Dr. Claudia Teuchert-Pankatz beim ESV, die uns mit unendlicher Geduld und vollem Einsatz bis zu ihrem letzten Arbeitstag – und darüber hinaus! – in diesem Projekt begleitet, ermuntert, ermahnt und den richtigen Weg geebnet hat. Sie ist vor der Drucklegung dieses Handbuchs aus dem Dienst des Erich Schmidt Verlags ausgeschieden, den sie viele Jahrzehnte begleitet hat. Wir wünschen Ihnen, liebe Frau Teuchert-Pankatz, alles erdenklich Gute. Wir danken auch Frau Anna Furugh Toodeh, M.Sc., Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Duisburg-Essen, sowie zahlreichen ungenannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei PKF Fasselt Schlage, die den Werdegang dieses Handbuches aktiv begleitet haben. In der Hoffnung, dass die vorgelegte Schrift allen Akteuren in den Hochschulen hilfreiche praxisnahe Informationen liefert, geben wir die Bitte an alle Leser und Anwender weiter, uns auf Ungenauigkeiten ebenso aufmerksam zu machen wie auf Lücken in der Abhandlung spezifischer Bereiche. Duisburg und Berlin im April 2018

Volker Breithecker

Urte Lickfett

Jens Radde

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Inhaltsübersicht Vorwort................................................................................................................. V Autorenverzeichnis............................................................................................. VII Inhaltsübersicht ................................................................................................... IX Inhaltsverzeichnis ................................................................................................ XI Abkürzungsverzeichnis ................................................................................ XXVII Teil I Neue Steuerungsansätze in Hochschulen I. II.

Hochschulsteuerung ................................................................................... 3 Leistungsorientierte Mittelverteilung in einer Fakultät – dargestellt für die Mercator School of Management an der Universität DuisburgEssen ........................................................................................................ 37 III. Versuch der Quantifizierung des Mindesteigenkapitals von Hochschulen – dargestellt am Beispiel der Universität Duisburg-Essen .......... 47 Teil II Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance

I.

Corporate Governance: Einrichtung eines Compliance-Managements an Hochschulen – Notwendigkeit, Ansätze und Gestaltungsempfehlungen .................................................................................. 85 II. Rechte und Pflichten eines Hochschulrats im Vergleich zum Aufsichtsrat ............................................................................................ 101 III. Effekte des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation für die Hochschulen ....... 137 IV. Sozialversicherungsrisiken bei Hochschulen ......................................... 151 V. Tax Compliance bei Hochschulen ......................................................... 173 VI. Gestaltungshinweise zur Einrichtung eines Tax Compliance Management-Systems bei Hochschulen ................................................ 189

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Inhaltsübersicht Teil III Bilanzierung – Steuern I. II. III. IV. V. VI. VII.

Bilanzierung von Drittmitteln ................................................................ 219 Bilanzieller Ausweis der Liquidität in Hochschulen .............................. 327 Bilanzierung von Hochschulpaktmitteln ................................................ 349 ABC der hochschulspezifischen Rückstellungen ................................... 373 Steuerliche Fragen bei der Patentverwertung durch Hochschulen ......... 485 Kapitalertragsteuer und steuerliches Einlagekonto ................................ 503 Unternehmereigenschaft der Hochschule – Neuregelung durch § 2b UStG .............................................................................................. 511

Quellenverzeichnis ............................................................................................ 531 Literaturverzeichnis ................................................................................... 531 Sonstige Quellen ........................................................................................ 549 Gesetze und Verordnungen ....................................................................... 570 Rechtsprechungsverzeichnis ...................................................................... 575 Stichwortverzeichnis ......................................................................................... 577

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II. Rechte und Pflichten eines Hochschulrats im Vergleich zum Aufsichtsrat 1

Einstieg

Die Leitungsstruktur von Hochschulen hat sich, eingebettet in einen grundlegenden Paradigmenwechsel in der Hochschulsteuerung, seit den 1990er Jahren einschneidend verändert. Hochschulsenate wurden in ihrer Entscheidungsmacht weitgehend auf akademische Angelegenheiten begrenzt, Hochschulleitungen erhielten zusätzliche Kompetenzen. Der Staat zog sich zunehmend auf Rechtsaufsicht und ergebnisbezogene Steuerung mittels Zielvereinbarungen und leistungsorientierter Mittelvergabe zurück.1 Diese Entwicklung wurde begleitet und befördert durch die Einführung von Hochschulräten, die inzwischen nahezu flächendeckend neben die traditionellen Leitungsinstanzen von Präsidium/Rektorat und Senat getreten sind. Mit Ausnahme von Bremen sehen alle deutschen Länder Hochschulräte2 vor. Bei ihrer Einführung ab den 1990er Jahren spielten verschiedene Ziele eine Rolle:3 Hochschulräte sollten den Ministerien – inspiriert vom Ansatz des sog. New Public Management – Möglichkeiten eröffnen, Hochschulen in die Autonomie zu entlassen und bisherige Kontroll- und Steuerungsaufgaben des Ministeriums einem neuen Hochschulorgan zuzuordnen. Hochschulen sollten von dem in Hochschulräten vorhandenen externen Managementwissen profitieren und ihre Verwaltungen professionalisieren. Hochschulräte sollten die Hochschulleitungen darin unterstützen, die strategische Gesamtverantwortung in der Hochschule wahrzunehmen.

___________________ 1 2

3

Vgl. dazu de Boer/Enders/Schimank (2007) und Bogumil et al. (2013). In den Hochschulgesetzen der Länder wird der Hochschulrat auch als „Kuratorium“, „Stiftungsrat“, „Aufsichtsrat“ oder „Universitätsrat“ bezeichnet. In Brandenburg existiert ein Landeshochschulrat, der jedoch als Fehlkonstruktion anzusehen ist: Weil er hochschulübergreifend arbeitet, findet eine Identifikation mit der einzelnen Hochschule kaum statt. Und weil er zugleich die Landespolitik und die Hochschulleitungen beraten soll, sind Interessenkonflikte vorprogrammiert. Der Universitätsrat in Schleswig-Holstein, ein hochschulübergreifendes Gremium der Universitäten Kiel, Lübeck und Flensburg, wurde 2013 durch hochschulbezogene Gremien ersetzt. Vgl. zum historischen Hintergrund Behm/Müller (2010a), S. 25-27 sowie ausführlicher Epping (2008), S. 6 ff.

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance Hochschulräte sollten externe Impulse in die Hochschulen bringen und dadurch zu einer Balance zwischen Autonomie und Eigenverantwortung der Hochschulen einerseits und der gesellschaftlichen Verantwortung von Hochschulen andererseits beitragen. Bereits in den Anfangszeiten der Hochschulräte in Deutschland spielte der Bezug zu entsprechenden Führungsstrukturen in der Wirtschaft eine Rolle. Im Jahr 1997 etwa forderte der von der Niedersächsischen Landesregierung zur Begleitung von Modellvorhaben berufene Wissenschaftliche Beirat die Einführung eines „Hochschulrates, der mit einem ‚Aufsichtsrat‘ verglichen werden kann“.4 Es war also durchaus beabsichtigt, mit dem Hochschulrat ein in seiner Funktionsweise zum Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften analoges Organ zu schaffen. Die „sprachliche Assoziation zwischen Aufsichtsrat und Hochschulrat“, konstatiert Stefan Kühl, nährte dabei bei manchen Beobachtern den „Verdacht, dass es sich um einen weiteren Baustein im Rahmen eines neoliberalen Umbaus der Hochschulen handelt“.5 Baden-Württemberg trieb die Unternehmensanalogie begrifflich auf die Spitze und führte statt der hochschulüblichen Bezeichnungen „Rektorat/Präsidium“, „Dekanat“ und „Hochschulrat“ zeitweise die Begriffe „Vorstand“, „Fakultäts- oder Sektionsvorstand“ und „Aufsichtsrat“ als Regelbezeichnung ein – bei der Novelle des Hochschulgesetzes 2014 wurde diese Terminologie aber wieder aufgegeben. Nach fast 20 Jahren Erfahrungen mit Hochschulräten in Deutschland (nimmt man die Vierte Novelle des Hochschulrahmengesetzes, die 1998 eine bundesweite Einführung von Hochschulräten ermöglichte, als Ausgangspunkt) soll nun der Vergleich mit dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft erneut aufgegriffen werden: Übernimmt ein Hochschulrat in der aktuellen Praxis tatsächlich ähnliche Funktionen wie ein Aufsichtsrat oder bestehen systematische Unterschiede? Sofern Unterschiede festzustellen sind – wie sind sie zu bewerten? Ist es als positiv zu betrachten, wenn in Wissenschaftsbetrieben spezifische Umsetzungswege gefunden werden? Oder sollten Hochschulen sich doch enger an die Funktionsweise von Aufsichtsräten anlehnen? Im Folgenden soll diesen Fragen nachgegangen werden, indem die Aufgaben, rechtlichen Rahmenbedingungen und Rollen miteinander verglichen werden. Zusätzlich wird die Ebene „guter Praxis“, welche die praktische Umsetzung der Rollen und Funktionen optimieren soll, einbezogen. Nicht zuletzt soll, wo möglich, auch auf aus dem Vergleich ableitbare Erfolgsfaktoren für Hochschulräte eingegangen werden.

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Wissenschaftlicher Beirat (1997), S. 6. Kühl (2012).

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat

2

Rolle, Aufgaben und Kompetenzen von Hochschulräten

Welche Rolle ein Hochschulrat übernimmt und welche Handlungsmöglichkeiten er hat, wird zunächst formal durch den rechtlichen Rahmen bestimmt. Die Landesgesetze divergieren allerdings erheblich, so haben manche Länder den Hochschulräten eine eher beratende Funktion zugewiesen, in anderen Ländern eine stark entscheidungsbefugte. Doch alles in allem werden dem Hochschulrat – in unterschiedlicher Ausprägung und Gewichtung – in der Regel drei grundlegende Funktionen zugedacht:6 1. Strategische Beratung: Der Hochschulrat soll aus vielfältiger externer Perspektive seiner Mitglieder an der strategischen Entwicklung der Hochschule als Gesamtheit mitwirken. Dabei geht es v.a. um eine „Beratung der Hochschulleitung, das Einfordern einer Strategie und die Überprüfung der konsequenten Umsetzung derselben“.7 2. Aufsicht: Der Hochschulrat soll gegenüber dem Präsidium/Rektorat ehemals beim Staat verortete Aufsichtsfunktionen übernehmen. Hierunter fallen etwa die Mitwirkung bei der Wahl der Hochschulleitung oder Funktionen im Bereich der Finanzkontrolle. 3. Brücke in die Gesellschaft: Der Hochschulrat soll die Hochschule unterstützen, ihre Verantwortung in der und für die Gesellschaft wahrzunehmen. Dies geschieht auf Basis der externen Expertise und des Erfahrungshintergrunds der im Hochschulrat versammelten Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Gesellschaft. Mit diesem Funktionsspektrum nimmt der Hochschulrat eine zentrale Rolle für die Entwicklung und Steuerung der jeweiligen Hochschule ein. Die konkrete Ausgestaltung ist allerdings von den gesetzlichen Regelungen der Länder abhängig, die hier im Einzelnen nicht dargestellt werden können.8 Grundsätzlich lassen sich beratende Hochschulräte ohne große eigene Entscheidungsmöglichkeiten (etwa in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt; Fokus auf „strategischer Beratung“, auch „Brücke in die Gesellschaft“) und Hochschulräte mit ausdrücklichen Mitwirkungs- und Entscheidungskompetenzen (etwa in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen; klare „Aufsichtsfunktion“, starke Einflussmöglichkeiten bei strategischen Entscheidungen) unterscheiden. Daneben existieren Mischformen – diese erscheinen nicht immer konsistent: Zum Teil sind Hochschulräte grundsätzlich beratend ausgerichtet, haben aber gleich-

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Vgl. dazu Behm/Müller (2010a), S. 16-18. Fugmann-Heesing/Schulze (2012), S. 2. Siehe dazu Behm/Müller (2010b). Eine aktuellere Übersicht ist (Stand: Dezember 2016) nicht verfügbar.

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance zeitig vereinzelte Kompetenzen, die sehr weitreichend sind (so oblag es dem rheinland-pfälzischen Hochschulrat von 2003 bis zur Neufassung des Hochschulgesetzes 2010, individualisiert „Vorschläge zu Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen […] zu unterbreiten“).9 Da im Rahmen dieses Beitrags nicht die Regelungen aller Länder betrachtet werden können, werden exemplarisch drei Länder herausgegriffen, die jeweils einen bestimmten Typ des Hochschulrats repräsentieren: Das Kuratorium in Sachsen-Anhalt steht für einen lediglich beratenden Hochschulrat ohne eigene Entscheidungskompetenz, der nordrhein-westfälische Hochschulrat für ein starkes Organ mit Strategie- und Entscheidungsbefugnissen und der niedersächsische Stiftungsrat für einen starken Hochschulrat inklusive Wahrnehmung der Rechtsaufsicht. Bereits jetzt wird deutlich: Die Antwort auf die Fragestellung, wie nah oder entfernt die Hochschulräte an oder von der Institution des Aufsichtsrats in Aktiengesellschaften sind, muss die unterschiedlichen Typen einbeziehen und wird möglicherweise je Typ zu einem anderen Schluss kommen.

2.1

Das Kuratorium in Sachsen-Anhalt

2.1.1 Aufgaben und Kompetenzen Nach § 74 Abs. 1 HSG LSA berät und unterstützt das Kuratorium die jeweilige Hochschule „in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert ihre Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Es dient auch der Erörterung externer Aspekte der Hochschulentwicklung, berät die Hochschule bei der Arbeit und unterstützt ihre Interessen in der Öffentlichkeit. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Beratung und Unterstützung der Hochschulleitung in Angelegenheiten, die eine besondere Bedeutung für die Hochschule im regionalen, nationalen und internationalen Kontext haben“. Das Kuratorium nimmt Stellung zum Haushaltsplanentwurf, zu den Strukturund Entwicklungsplänen, zur Änderung der Grundordnung, zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis und zur Weiterbildung, zur Gründung und Beteiligung an Unternehmen sowie zu Verfügungen über Grundstücke. Daneben nimmt es den jährlichen Bericht des Rektorats entgegen (§ 74 Abs. 1 HSG LSA). Das Kuratorium hat mithin ähnliche Gegenstände wie der Hochschulrat

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§ 74 Abs. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG) Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2003.

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat in Nordrhein-Westfalen (vgl. hierzu nachfolgend Abschnitt 2.2), es bestehen jedoch keine Entscheidungskompetenzen auf Seiten des Kuratoriums. Eine Beteiligung bei der Wahl und Abwahl der Hochschulleitung ist nicht vorgesehen. Die Außenvertretung der Hochschule erfolgt nicht durch das Kuratorium, sondern durch den Rektor (§ 69 Abs. 1 HSG LSA). Die weitere Konkretisierung der Aufgabenbeschreibung überlässt das Hochschulgesetz der jeweiligen Grundordnung.

2.1.2 Zusammensetzung und Bestellung Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Senat gewählt. Das Ministerium hat das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums (§ 74 Abs. 2 HSG LSA). Das Kuratorium besteht aus fünf Hochschulexternen. Gewählt werden können Personen aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Politik, die mit dem Hochschulwesen vertraut sein sollen. Eines der Mitglieder muss dem Bereich Wirtschaft zuzurechnen sein (§ 74 Abs. 2 HSG LSA). Näheres regelt die jeweilige Grundordnung. 2.1.3

Arbeitsstrukturen

Mitglieder des Rektorats sind berechtigt, beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen (§ 68 Abs. 2 HSG LSA). Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt räumt dem Kuratorium nicht explizit Informationsrechte ein. Auch ansonsten werden Fragen der Arbeitsstruktur, etwa in Bezug auf die Sitzungsfrequenz oder Ausschüsse, offengehalten, selbst die Regelungen bezüglich des Vorsitzes überlässt das HSG LSA der Grundordnung der Hochschule bzw. der Geschäftsordnung des Kuratoriums.

2.1.4 Sonstige Regelungen Eine Vergütung ist nicht vorgesehen, die Mitarbeit im Kuratorium wird als ehrenamtliche Tätigkeit definiert (§ 74 Abs. 2 HSG LSA). Das Hochschulgesetz äußert sich nicht zu Haftungsfragen. Die Möglichkeit einer Abberufung ist nicht vorgesehen.

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance

2.2

Der Hochschulrat in Nordrhein-Westfalen

2.2.1 Aufgaben und Kompetenzen § 21 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Hochschulzukunftsgesetzes (HZG NRW) definiert als Funktion des Hochschulrats die Beratung des Rektorats sowie die Aufsicht über dessen Geschäftsführung. Das Kräfteverhältnis zwischen Hochschulrat und Hochschulleitung wird eindeutig bestimmt: Das Rektorat führt die Beschlüsse des Hochschulrats aus (§ 16 Abs. 1 HZG NRW). Dienstvorgesetzte Stelle der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder ist das Ministerium, dieses kann seine Befugnisse jedoch „widerruflich zu einem Teil“ auf den Vorsitz des Hochschulrats übertragen (§ 33 Abs. 3 HZG NRW). Auch die Mitwirkung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats fällt in den Zuständigkeitsbereich des Hochschulrats (§ 21 Abs. 1 HZG NRW): Die Mitglieder des Rektorats werden „von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen innerhalb seiner beiden Hälften gewählt“ (§ 17 Abs. 1 HZG NRW). Die Hochschulwahlversammlung besteht aus den Mitgliedern des Senats und denen des Hochschulrats (§ 22a Abs. 1 HZG NRW). Die Wahl wird durch eine Findungskommission, paritätisch von Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzt, vorbereitet (§ 17 Abs. 3 HZG NRW). Auch die Abwahl eines Rektoratsmitglieds erfolgt durch die Hochschulwahlversammlung; hierzu ist eine 5/8-Mehrheit nötig (§ 17 Abs. 4 HZG NRW). Das genaue Verfahren zu Wahl und Abwahl regelt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung (§ 17 Abs. 4 HZG NRW). Bis zur Novelle des Hochschulgesetzes 2014 war die Rolle des nordrheinwestfälischen Hochschulrats bei der Wahl der Hochschulleitung noch stärker ausgeprägt: Im Falle der Nichtbestätigung eines vom Hochschulrat benannten Präsidenten durch den Senat konnte ein rein extern besetzter Hochschulrat mit 3/4Mehrheit bzw. ein gemischt besetzter Hochschulrat mit 2/3-Mehrheit die damals nötige Bestätigung des Senats ersetzen.

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat Der Hochschulrat konnte jedes Mitglied des Präsidiums mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen abwählen; der Senat war lediglich anzuhören. Aber auch nach der 2014 erfolgten partiellen Stärkung des Senats verfügt der Hochschulrat in Nordrhein-Westfalen über recht weitreichende Kompetenzen: So obliegt ihm u.a. die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags (=Ziel- und Leistungsvereinbarung der Hochschule mit dem Land), die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7 HZG NRW, zur Gründung einer Stiftung nach § 2 Abs. 6 HZG NRW sowie explizit „die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats“ (§ 21 Abs. 1 Ziffer 4 HZG NRW). Auch die „Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Rektorats“ (§ 21 Abs. 1 Ziffer 7 HZG NRW) fallen in den Zuständigkeitsbereich des Hochschulrats. Gleiches gilt für die Erteilung der Entlastung für den Jahresabschluss (§ 5 Abs. 4 HZG NRW) Daneben nimmt der Hochschulrat Stellung zum Rechenschaftsbericht des Rektorats sowie zu den Evaluationsberichten (§ 21 Abs. 1 Ziffer 5 HZG NRW). Grundsätzlich darf er Empfehlungen aussprechen und Stellung nehmen „in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind“ (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 HZG NRW). Bis 2014 oblag dem Hochschulrat die Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan, seit der Novelle 2014 kann er lediglich zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans Stellung nehmen und Empfehlungen aussprechen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 5 HZG NRW). Sollte in der Verhandlung zwischen Land und Hochschule ein Hochschulvertrag nicht zustande kommen, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und des Hochschulrats Zielvorgaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Landesverantwortung, insbesondere eines angemessenen Studienangebots erforderlich ist (§ 6 Abs. 4 HZG NRW). Im Konfliktfall zwischen Rektorat und Kanzler über Entscheidungen im Bereich der Wirtschaftsführung führt der Hochschulrat eine Entscheidung herbei (§ 19 Abs. 2 HZG NRW).

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance Die Außenvertretung der Hochschule fällt indessen nicht in die Aufgabenbeschreibung des Hochschulrats; der Rektor vertritt die Hochschule nach außen hin (§ 18 Abs. 1 HZG NRW).

2.2.2 Zusammensetzung und Bestellung Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der jeweiligen Grundordnung aus dem Vorsitz sowie mindestens sechs und höchstens 12 weiteren Mitgliedern. Die Hochschule regelt in ihrer Grundordnung, ob der Hochschulrat rein extern besetzt ist oder mindestens hälftig aus Personen besteht, die nicht der Hochschule angehören (§ 21 Abs. 3 HZG NRW). Als persönliche Voraussetzung gilt, dass Hochschulratsmitglieder „in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft tätig“ (gewesen) sein müssen – die Herkunftsbereiche werden folgendermaßen spezifiziert: „insbesondere Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und die organisierte Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen“ – und „auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können“ müssen (§ 21 Abs. 3 HZG NRW). Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt (§ 21 Abs. 3 HZG NRW). Die Auswahl der Hochschulratsmitglieder erfolgt über ein Gremium mit Vertretern des Senats, des bisherigen Hochschulrats und einem Vertreter des Ministeriums – die durch das Gremium erstellte Liste bedarf der Bestätigung durch den Senat und des Ministeriums (§ 21 Abs. 4 HZG NRW). Mindestens 40 Prozent der Hochschulratsmitglieder müssen weiblich sein (§ 21 Abs. 3 HZG NRW).

2.2.3 Arbeitsstrukturen Die Informationsrechte des Hochschulrats regelt § 21 Abs. 2 HZG NRW: Der Hochschulrat kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prüfen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis darf der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen. Das Rektorat ist dem Hochschulrat und dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Hochschulrats und des Senats diesen Gremien jeweils rechenschaftspflichtig (§ 16 Abs. 2 HZG NRW). Das Rektorat hat dem Hochschulrat zudem mindestens viermal im Jahr im Überblick

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten (§ 21 Abs. 2 HZG NRW). Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen und losgelöst hiervon immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt (§ 21 Abs. 5 HZG NRW). Der Hochschulrat tagt nicht öffentlich (§ 12 Abs. 2 HZG NRW); die Mitglieder des Rektorats nehmen jedoch an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil (§ 21 Abs. 5 HZG NRW), auch das Ministerium kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen (§ 76 Abs. 4 HZG NRW). Der Hochschulrat wählt seinen Vorsitz aus dem Personenkreis der Externen sowie dessen Stellvertretung. Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 21 Abs. 6 HZG NRW). Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben (§ 21 Abs. 7 HZG NRW). Alle weiteren Regelungen, etwa in Bezug auf Ausschüsse, überlässt der Gesetzgeber der Grundordnung oder der Geschäftsordnung des Hochschulrats.

2.2.4 Sonstige Regelungen Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrats ist ehrenamtlich. Die Geschäftsordnung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder vorsehen. Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen ist zu veröffentlichen (§ 21 Abs. 6 HZG NRW). Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, finden § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß Anwendung (§ 21 Abs. 5 HZG NRW). Eine Abberufungsmöglichkeit wurde im Jahr 2014 eingeführt: „Der Senat oder der Hochschulrat können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des jeweiligen Gremiums eine Abberufung vorschlagen. Auf diesen Vorschlag hin kann das Ministerium ein Mitglied des Hochschulrates bei Vorliegen eines wichtigen Grundes […] abberufen“ (§ 21 Abs. 4a HZG NRW). Der Hochschulrat ist verpflichtet, dem Ministerium auf dessen Verlangen, mindestens jedoch jährlich „Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben“ abzulegen. Der Rechenschaftsbericht soll in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 21 Abs. 5a HZG NRW). Zudem soll der Hochschulrat für Transparenz sorgen, indem er „die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt“ macht und hochschulinternen Gruppen- und Interessensvertretungen mindestens einmal im Se-

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance mester Gelegenheit zur Information und Beratung gibt (§ 21 Abs. 5a HZG NRW).

2.3

Der Stiftungsrat in Niedersachsen

2.3.1 Aufgaben und Kompetenzen In Niedersachsen werden einige Hochschulen in der Rechtsform einer Stiftung geführt. Der zugehörige Stiftungsrat „berät die Hochschule, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung“ (§ 60 Abs. 2 NHG). Der Stiftungsrat ernennt/bestellt und entlässt die Mitglieder des Präsidiums der Hochschule (§ 38 Abs. 2; § 60 Abs. 2 NHG). Der Wahl der Hochschulleitung geht ein Senatsvorschlag voraus, vorbereitet durch eine gemeinsame Findungskommission von Stiftungsrat und Senat (Vorsitz: ein Mitglied des Stiftungsrats). Der Stiftungsrat ist „Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums“ (§ 58 Abs. 3 NHG). Daneben hat der Stiftungsrat insbesondere folgende Aufgaben (§ 60 Abs. 2 NHG): Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten, Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hochschule und zum Wirtschaftsplan der Stiftung, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums, Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung, Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung, Rechtsaufsicht über die Hochschule, Beschluss von Änderungen der Stiftungssatzung sowie Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung. Der Stiftungsrat kann zudem zu den Entwürfen von Zielvereinbarungen Stellung nehmen, die mit dem Fachministerium getroffen werden sollen. Nach § 62 Abs. 4 NHG fällt auch die Genehmigung von Ordnungen in seinen Zuständigkeitsbereich.

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat Damit bestehen im Ergebnis ähnliche Entscheidungskompetenzen wie in Nordrhein-Westfalen, aber im Unterschied zu den dortigen Hochschulräten ist der Stiftungsrat kollektiv Dienstvorgesetzter des Präsidiums (in Nordrhein-Westfalen ist der Vorsitzende des Hochschulrats nicht Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder, aber das Ministerium kann ihm zu einem Teil entsprechende Befugnisse übertragen). Zudem übt der nordrhein-westfälische Hochschulrat keine Rechtsaufsicht aus.

2.3.2 Zusammensetzung und Bestellung Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern (davon mindestens drei Frauen). Fünf Mitglieder sind externe, „mit dem Hochschulwesen vertraute, der Hochschule nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur“ (im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt), ein Mitglied ist ein hochschulinterner Vertreter (vom Senat der Hochschule gewählt), ein Mitglied ist Vertreter des Fachministeriums (§ 60 Abs. 1 NHG).

2.3.3 Arbeitsstrukturen Die Mitglieder des Präsidiums nehmen „in der Regel“ an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil. Gleiches gilt für eine Vertreterin oder einen Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung (§ 60 Abs. 4 NHG). Der Stiftungsrat bestimmt aus der Gruppe der externen Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter (§ 60 Abs. 1 NHG). Nach außen wird die Stiftung von dem Präsidenten vertreten, nicht vom Stiftungsrat (§ 61 Abs. 2 NHG). Zu Informationsrechten, zur Sitzungsfrequenz und zu möglichen Ausschüssen finden sich keine Regelungen im NHG.

2.3.4 Sonstige Regelungen Mit Ausnahme des Ministeriumsvertreters nehmen die Mitglieder des Stiftungsrats diese Tätigkeit ehrenamtlich wahr (§ 60 Abs. 1 NHG). Bezüglich einer Aufwandsentschädigung wird keine gesetzliche Regelung getroffen. Haftungsfragen werden im NHG ebenfalls nicht thematisiert. Die fünf externen Vertreter des Stiftungsrats können allerdings „aus wichtigem Grund vom Fachministerium entlassen werden“ (§ 60 Abs. 1 NHG).

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance

3

Vergleichende Gegenüberstellung der Rollen, Aufgaben und Kompetenzen von Aufsichtsrat und Hochschulrat

3.1

Kurzdarstellung des Referenzmodells Aufsichtsrat

Die Arbeit des Aufsichtsrats deutscher Aktiengesellschaften, also der „klassische“ Aufsichtsrat eines Unternehmens in privater Hand, der im Folgenden als Referenzmodell fungiert, wird vor allem in den §§ 95 bis 116 des Aktiengesetzes (AktG) geregelt. Die Empfehlungen und Anregungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ (DCGK), die international anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung darstellen und durch § 161 AktG verankert sind, ergänzen diese Regelungen. Im Folgenden werden die wesentlichen Bestimmungen kurz skizziert.

3.1.1 Aufgaben und Kompetenzen Generell sollen, so fasst der DCGK die Intention des AktG zusammen (Abschnitt 3.1), Vorstand und Aufsichtsrat zum Wohle des Unternehmens eng zusammenarbeiten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist entsprechend „dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Es darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen“ (DCGK 5.5.1). Interessenskonflikte sind dem Aufsichtsrat und nach deren Behandlung auch der Hauptversammlung offenzulegen (DCGK 5.5.2 f.). Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats aktienrechtlicher Prägung wird in der Präambel des DCGK prägnant zusammengefasst: Er „bestellt, überwacht und berät den Vorstand“. Die Überwachung und Beratung bezieht sich nur auf das oberste Leitungsorgan, also den Vorstand (vgl. § 111 Abs. 1 AktG). Entsprechend konzentriert sich diese Arbeit des Aufsichtsrats größtenteils auf den Bereich der Unternehmensstrategie und -organisation. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG nennt als weitere Handlungsfelder des Aufsichtsrats die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung. Der Aufsichtsrat hat ebenfalls die jährliche Finanzberichterstattung der Gesellschaft zu überprüfen und zu billigen, also den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 171 AktG). Der Aufsichtsrat erteilt dem externen Abschlussprüfer den Prüfauftrag (DCGK 7.2.2). Halbjahres- und etwaige Quar-

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat talsberichte sollen vom Aufsichtsrat oder seinem Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung mit dem Vorstand erörtert werden (DCGK 7.1.2). Neben der eher retrospektiven Überwachungs-/Kontrollfunktion soll der Aufsichtsrat auch eine zukunftsgerichtete Beratungsfunktion wahrnehmen, verbunden mit einer begleitenden Überwachungsverantwortung. Daher ist der Aufsichtsrat unmittelbar eingebunden in „Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen sind“ (DCGK, Präambel). Entsprechend hat der Vorstand dem Aufsichtsrat laut § 90 AktG zu berichten über: 1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist; 2. die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals; 3. den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft; 4. Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können. Inwieweit die Unternehmensleitung die Ratschläge des Aufsichtsrats befolgt, ist in ihr unternehmerisches Ermessen (§ 76 Abs. 1 AktG) gestellt und auch von der Überzeugungskraft der Argumentation des Aufsichtsrats abhängig. Von einer Einwirkungskompetenz des Aufsichtsrats auf Personen der zweiten oder nachrangigen Führungsebene wird nicht ausgegangen – sie wird nicht thematisiert. Insgesamt gesehen aber hat der Aufsichtsrat eine dominierende Stellung dem Vorstand gegenüber inne: Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs. 1 AktG) und entlässt sie – etwa bei fehlendem Konsens über die strategische Ausrichtung des Unternehmens –, er regelt die Bezüge der Vorstandsmitglieder (§ 87 AktG), er bestimmt die Geschäftsführungsbefugnisse (§ 82 Abs. 2 AktG; vgl. auch § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). Insofern kann ein Aufsichtsrat die Vornahme bestimmter Geschäfte (also bestimmte Typen von Geschäften oder Geschäfte oberhalb bestimmter Wertgrenzen) unter seinen Zustimmungsvorbehalt stellen. Nach außen tritt der Aufsichtsrat in der Regel nicht in Erscheinung; seine Überwachungs- und Beratungsaufgabe ist nach innen gerichtet – das Sprachrohr nach außen ist der Vorstand.

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance

3.1.2 Zusammensetzung und Bestellung Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch die Hauptversammlung gewählt, wenn sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind (§ 101 AktG). Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen, allerdings maximal bis zu einer Höchstzahl von 9 Mitgliedern (bei einem Grundkapital bis 1,5 Mio. €), 15 (Grundkapital über 1,5 Mio. €) bzw. 21 Mitgliedern (Grundkapital über 10 Mio. €) (§ 95 AktG). Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats differiert: Er besteht aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre, bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, hingegen aus Vertretern der Aktionäre und der Arbeitnehmer (§ 96 AktG). Weitere spezifische Regelungen existieren etwa für Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz, die §§ 5 bis 13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes oder das Drittelbeteiligungsgesetz gelten. Für Aufsichtsratsmitglieder werden neben der Loyalität gegenüber dem Unternehmen in § 100 AktG persönliche Voraussetzungen definiert. So muss dem Aufsichtsrat einer sog. kapitalmarktorientierten (d.h. vereinfachend ausgedrückt börsennotierten) Kapitalgesellschaft etwa mindestens ein unabhängiges Mitglied angehören, das über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt (§ 100 Abs. 5 AktG). Insgesamt ist der Aufsichtsrat so zusammenzusetzen, dass „seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen“ (DCGK 5.4.1). Zudem steht es in der Verantwortung jedes Aufsichtsratsmitglieds, „dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht“ (DCGK 5.4.5). Falls ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr nur an maximal der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen hat, soll dies im Bericht des Aufsichtsrats vermerkt werden (DCGK 5.4.7).

3.1.3 Arbeitsstrukturen Die Überwachungsintensität ist an die jeweilige Situation der Gesellschaft anzupassen. Als Sitzungsfrequenz werden zwei Sitzungen pro Kalenderhalbjahr vorgeschrieben, in nicht börsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist (§ 110 Abs. 3 AktG).

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat Eine Schlüsselrolle kommt dem Vorsitz des Aufsichtsrats zu: Er „koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Sitzung und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr.“ Er hält zwischen den Sitzungen regelmäßigen Kontakt mit dem Vorstand (insbesondere mit dessen Vorsitz bzw. Sprecher) und berät mit ihm „Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens“ (DCGK 5.2). Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, um Verhandlungen oder Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen (§ 107 Abs. 3 AktG). An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Es können jedoch Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden (§ 109 Abs. 1 AktG). Die Überwachungsfunktion nimmt der Aufsichtsrat im Wesentlichen durch das Studium und die Diskussion regelmäßiger und sonstiger Berichte der Unternehmensleitung (§ 90 AktG) wahr (Bringschuld). Bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert werden (Holschuld), hier besteht ein umfassendes Recht auf Auskunft und Einsicht in entsprechende Dokumente der Gesellschaft (§ 111 Abs. 2 AktG).

3.1.4 Sonstige Regelungen Die Entlastung des Aufsichtsrats, also die Billigung seiner Tätigkeit, erfolgt durch die Hauptversammlung (§§ 119 Abs. 1 Ziffer 3, 120 AktG; DCGK 2.2.1). Der Aufsichtsrat hat der Hauptversammlung schriftlich über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu berichten (§ 171 Abs. 2 AktG): „In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen.“ Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen (§ 113 Abs. 1 AktG).

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance § 116 AktG regelt i.V.m. § 93 sowie § 117 AktG bezüglich der persönlichen Haftung, dass Aufsichtsratsmitglieder, „die ihre Pflichten verletzen“, der „Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet“ sind. Aufsichtsratsmitglieder können durch die jeweils zuständigen Akteure (z.B. Hauptversammlung, Entsendungsberechtigter, Gericht) jederzeit abberufen werden (§ 103 AktG).

3.2

Vergleichende Gegenüberstellung von Hochschulrat und Aufsichtsrat

3.2.1 Übergreifende Aspekte Während die Funktion, Rolle und Aufgabenbeschreibung eines Aufsichtsrats bundesweit einheitlich durch das AktG geregelt ist, existieren in Bezug auf den Hochschulrat heterogene Grundvorstellungen der Länder. Und auch innerhalb der jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Möglichkeiten besitzt ein Hochschulrat große Spielräume bei der Interpretation und Ausgestaltung der Rollenwahrnehmung. Zudem liegen bei Aufsichtsräten, neben der gesetzlichen Regelung, über den DCGK „anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung“ (DCGK Präambel) explizit vor. Der DCGK trägt durch diese zusätzliche Regelungsebene dazu bei, dass sich Umsetzungsfragen an bisherigen Erfahrungswerten orientieren. Bei Hochschulräten werden hingegen Detailregelungen, Schwerpunktsetzungen und Rollenspezifikationen den einzelnen Hochschulräten überlassen. Ein Hochschulrat ist also viel stärker in der Pflicht, sein Selbstverständnis und seine Rollenwahrnehmung eigenständig zu entwickeln.

3.2.2 Aufgaben und Kompetenzen Als Gemeinsamkeit lässt sich festhalten, dass „starke“ Hochschulräte, also Hochschulräte mit Entscheidungsbefugnissen, von ihrer Grundfunktion und ihren Kompetenzen her deutlich an Aufsichtsräte angelehnt sind, hier bestehen zahlreiche Parallelen. In beiden Fällen nimmt das Gremium als Grundfunktionen eine das oberste Leitungsorgan beratende und beaufsichtigende Aufgabe wahr (bei dem Stiftungsrat in Niedersachsen kommt sogar noch die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht hinzu). Demgegenüber sind lediglich beratende Hochschulräte, etwa das dargestellte Kuratorium in Sachsen-Anhalt, gänzlich abwei-

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat chend konzipiert – die folgenden Ausführungen beziehen sich daher, wenn nicht explizit anders vermerkt, allein auf den Hochschulrat in NordrheinWestfalen und den Stiftungsrat in Niedersachsen (beide werden nachfolgend unter dem Begriff „Hochschulrat“ subsummiert). Aufsichtsrat und Hochschulrat sind für die Bestellung/Wahl und Entlassung/Abwahl des Vorstands bzw. der Hochschulleitung zuständig (in Nordrhein-Westfalen im Zusammenspiel mit dem Senat), beim Stiftungsrat in Niedersachsen fällt auch die Gehaltsverhandlung in seinen Zuständigkeitsbereich. Die Strategiefunktion des Hochschulrats besteht analog zur zukunftsorientierten Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, in beiden Fällen ist hier eine Einbindung in grundsätzliche Weichenstellungen vorgesehen. Die Aufsichtsfunktion in Bezug auf die finanzbezogene Planung und Berichterstattung ist weitgehend parallel ausgestaltet (mit dem Unterschied, dass der Hochschulrat das Präsidium entlastet, während das bei einer Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung geschieht). Gemeinsam ist Aufsichtsrat und Hochschulrat weiterhin, dass sie keine Aufgaben in der Außenvertretung übernehmen, dies obliegt der Unternehmens- bzw. Hochschulleitung. Die zentralen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Aufsichtsrat und Hochschulrat lassen sich überblickartig wie folgt darstellen:

Funktion

Aufsichtsrat

Stiftungsrat

Hochschulrat

Kuratorium

nach AktG/DCGK

Niedersachsen

NordrheinWestfalen

Sachsen-Anhalt

Beratung des Rektorats Aufsicht über dessen Geschäftsführung/Wirtschaftsführung

Beratung und Unterstützung der Hochschule/ Hochschulleitung

Bestellung, Überwa- Beratung der chung und Beratung Hochschule, Bedes Vorstands schluss über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und Überwachung der Tätigkeit des Präsidiums, Rechtsaufsicht über Hochschule

Verhältnis Bestellung und Entlassung des Vorzum stands durch Aufobersten

Dienstvorgesetz- Das zuständige Nicht explizit geter der Mitglieder Ministerium kann regelt des Präsidiums als Dienstvorge-

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance Leitungsorgan

sichtsrat; Regelung der Bezüge

Einbindung in EntMitwirkung an scheidungen von grundlegender BeStrategie deutung (z.B. Geschäftspolitik, Unternehmensplanung) Finanzverantwortung

Mitwirkung an internem Management

Finanzberichterstattung (Jahresabschluss, Lagebericht, Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns): Überprüfung und Billigung

(inkl. Ernennung, Entlassung und Gehaltsverhandlung)

setzte Stelle der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder Befugnisse auf den Hochschulratsvorsitz übertragen; Mitwirkung bei Wahl/Abwahl der Hochschulleitung

Entwicklungsplanung: Zustimmung

Hochschulentwicklungsplan: Stellungnahme/Empfehlung Hochschulvertrag : Zustimmung zum Entwurf

Wirtschaftsplan: Zustimmung

Wirtschaftsplan: Zustimmung

Gründung von und Beteiligung an Unternehmen: Zustimmung

Unternehmerische Hochschultätigkeit: Zustimmung

Veränderungen und Belastungen Abschlussprüfung: des GrundstockErteilung des Prüfvermögens / Aufauftrags für externen nahme von KreAbschlussprüfer und diten: EntscheiÜberwachung/Steldung lungnahme. Jahresabschluss: HalbjahresFeststellung /Quartalsbericht: Entlastung des Erörterung Präsidiums

Jahresabschluss: Feststellung

Generell Möglichkeit des Zustimmungsvorbehalts Bericht des Vorstands zu Rentabilität, Umsatz etc.: Entgegennahme

Struktur- und Entwicklungsplan: Stellungnahme

Rechenschaftsbericht des Präsidiums: Entgegennahme

Haushaltsplanentwurf: Stellungnahme Gründung von und Beteiligung an Unternehmen: Stellungnahme

Entlastung des Rektorats Mindestens vierteljährlicher Bericht über Haushalts- und Wirtschaftslage: Erörterung. Rechenschaftsbericht des Rektorats: Stellungnahme

Jährlicher Bericht des Rektorats: Entgegennahme und Billigung

Evaluationsberichte: Stellungnahme

Rechnungslegungs-

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat prozess, Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, Risikomanagementsystem, internes Revisionssystem: Überwachung Kontinuierlicher Kontakt des Vorsitzes zum Vorstand (Beratung von Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance)

Abbildung 1: Aufgaben und Kompetenzen von Hochschulrat und Aufsichtsrat im Vergleich10

Es bestehen aber auch klare Unterschiede zwischen der Aufgabenbeschreibung eines Aufsichtsrats und der eines Hochschulrats; insbesondere vier systematische Differenzen sind festzustellen: Die Aufgabe des Hochschulrats, „Brücke zur Gesellschaft“ zu sein, findet weder Vorbild noch Parallelen beim Aufsichtsrat. Während der Aufsichtsrat dem Unternehmensinteresse verpflichtet ist, ist der Hochschulrat dem Wohl der Hochschule und den durch sie zu erfüllenden gesellschaftlichen Aufgaben verpflichtet. Ein Aufsichtsrat kann Zustimmungsvorbehalte aussprechen und die Befugnisse der Geschäftsführung bestimmen. Solche Kompetenzen sind Hochschulräten fremd. Ein Aufsichtsrat hat im Vergleich zum Hochschulrat deutlich tiefer in die Steuerung interner Prozesse einzuwirken. Er hat den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, das Risikomanagementsystem und das internes Revisionssystem zu überwachen. Auch die im Aufsichtsrat zu erfolgende Erörterung des Halbjahres-/Quartalsberichts sowie die Forderung eines kontinuierlichen Kontakts des Aufsichtsratsvorsitzes zum Vorstand (zwecks Beratung von Fragen der Strategie, der Planung, der Ge-

___________________ 10

Quelle: eigene Darstellung.

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance schäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance) verdeutlichen klare Aufgaben im Bereich des internen Managements. Beim Hochschulrat sind entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen, aber auch nicht vorgeschrieben. Die Tätigkeit des Aufsichtsrats hat sich in erheblichem Maße an ErfolgsKennzahlen zu orientieren (Rentabilität, Umsatz, Liquidität). Nicht gewinnorientierte Hochschulen müssen andere Erfolgsmaßstäbe zu Grunde legen – welche, wird allerdings gesetzlich nicht geregelt.

3.2.3 Zusammensetzung und Bestellung Es erscheint an dieser Stelle entbehrlich, auf Details der verschiedenen, durchaus variantenreichen und komplexen Formen der Entsendungs-, Bestellungs-, Besetzungs- und Wahlverfahren von Aufsichtsräten einzugehen. Drei systematische Unterschiede zwischen Hochschulrat und Aufsichtsrat sind jedoch erwähnenswert: Die doppelte Legitimation der Hochschulratsmitglieder in Form einer (Vorbereitung der) Berufung durch Hochschule und Staat/Wissenschaftsministerium findet kein Pendant auf Seiten des Aufsichtsrats. Sieht man den Staat bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft bzw. in staatlicher Verantwortung11 in seiner Rolle des „Anteilseigners“ als Äquivalent zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft an, ist die Beteiligung der Hochschule an der Wahl der Hochschulratsmitglieder als Besonderheit hervorzuheben und mit der partizipativen Hochschulkultur zu erklären. Die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat hat in den betrachteten Ländern keine Entsprechung im Hochschulrat. Auch wenn Nordrhein-Westfalen „die organisierte Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen“ als möglichen Herkunftsbereich eines Hochschulratsmitglieds nennt: Für Status- oder Interessensgruppen ist keine regelhafte Repräsentanz vorgesehen. Wohl aber sieht das nordrhein-westfälische Hochschulgesetz die Möglichkeit eines gemischten Hochschulrats vor, der dann auch hochschulinterne Mitglieder enthält. Der niedersächsische Stiftungsrat sieht zumindest einen internen Vertreter vor. Die Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern unterliegt klaren Regelungen bezüglich der vorauszusetzenden Kompetenzen und Erfahrungen. Sowohl in

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Die Stiftungshochschulen des Landes Niedersachsen sind zwar in die Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts überführt worden, das Land fühlt sich aber weiterhin für Forschung und Lehre und deren Finanzierung verantwortlich.

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat Bezug auf die individuellen Mitglieder als auch auf die kollektiv sicherzustellende Kompetenz existieren vergleichsweise präzise Anforderungen. Zwar enthält das nordrhein-westfälische Hochschulgesetz grobe individuelle Anforderungen (aktuell oder ehemals verantwortungsvolle Position in der Gesellschaft, insbesondere in Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft oder organisierte Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen; hervorragende Kenntnisse und Erfahrungen in nicht näher spezifizierten Gebieten; Möglichkeit, einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten zu können), auch das Land Niedersachsen fordert immerhin, dass Stiftungsratsmitglieder („vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur“) mit dem Hochschulwesen vertraut sein müssen. Eine eindeutige Benennung konkreter Kompetenzen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erfolgt jedoch nicht. In Bezug auf Aufsichtsräte werden die Anforderungen deutlich spezifischer formuliert: Individuell wird Loyalität dem Unternehmen gegenüber ebenso vorausgesetzt wie ein ausreichendes Zeitbudget (DCGK 5.4.1; der Bericht des Aufsichtsrats soll sogar erwähnen, welche Mitglieder nur an maximal der Hälfte der Sitzungen teilgenommen haben, DCGK 5.4.7). In der Summe soll ein Aufsichtsrat so besetzt sein, dass er insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügt. Dem Aufsichtsrat einer börsennotierten Kapitalgesellschaft muss zwingend ein Mitglied angehören, das über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt.

3.2.4 Arbeitsstrukturen Bei Aufsichts- und Hochschulräten einheitlich ist der grundsätzliche Ansatz, Überwachungsfunktionen und Beratungstätigkeiten in erster Linie auf Basis von Berichten der Hochschul- bzw. Unternehmensleitung wahrzunehmen (und ggf. weitere Unterlagen anfordern zu können – ein entsprechendes Informationsrecht sieht allerdings Niedersachsen für Stiftungsräte nicht explizit vor). Der Hochschulrat hebt sich aber insofern vom Aufsichtsrat ab, dass er in der praktischen Arbeit auch etwa mit dem Senat und den Dekanen interagieren und diese beteiligen muss, während der Aufsichtsrat ausschließlich den Kontakt zur Unternehmensleitung pflegt. Nicht zuletzt finden sich im DCGK zahlreiche Regelungen, etwa zur Aufgabe des Vorsitzenden (Koordination der Arbeit des Aufsichtsrats, Sitzungsleitung, Außenvertretung des Aufsichtsrats, kontinuierlicher Kontakt zum Vorstand),

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance zur Installation von Ausschüssen, zur Einbeziehung externen Sachverstands und sogar zur Eingrenzung des weiteren Teilnehmerkreises der Aufsichtsratssitzungen. Ähnliche praktische Aspekte der Hochschulratsarbeit (Sitzungsfrequenz, Rolle Vorsitz, Ausschüsse) sind v.a. in Niedersachsen weitgehend der jeweiligen Grundordnung überlassen, wohingegen im Detail mögliche zusätzliche, beratende Teilnehmer der Stiftungsratssitzungen gelistet werden. In Bezug auf die Hochschulräte des Landes Nordrhein-Westfalen finden sich einige Regelungen, die Niedersachsen nicht aufweist, etwa dazu, dass der Hochschulrat nicht öffentlich tagt und dass die Hochschulverwaltung den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. 3.2.5

Sonstige Regelungen

In zwei Punkten gab es in den letzten Jahren Veränderungen bei den nordrheinwestfälischen Hochschulräten, die sie näher an bei Aufsichtsräten übliche Modalitäten heranführen: Während der Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung entlastet wird und klare Berichtspflichten in Richtung Hauptversammlung zu erfüllen hat (inkl. Aussagen über die Zahl der Sitzungen und die Gestaltung der Ausschüsse), waren Hochschulräte in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen (Stiftungsräte) niemandem Rechenschaft schuldig, auch Berichtspflichten waren nicht festgelegt. Schließlich wurden sie eingeführt, um die Unabhängigkeit der Hochschulen vom Staat zu fördern, eine solche Regelung erscheint daher konsequent (im Gegensatz zum „Agenten“ Aufsichtsrat, der die Interessen der „Prinzipale“ Anteilseigner durchsetzen soll, die dafür zu weit vom Vorstand entfernt sind). Allerdings muss seit der Gesetzesnovelle 2014 der Hochschulrat in Nordrhein-Westfalen dem Ministerium auf dessen Verlangen, mindestens jedoch jährlich „Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben“ ablegen. Der Rechenschaftsbericht soll in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 21 Abs. 5a HZG NRW). Diese Novelle ist von der Intention des „Anteilseigners“ Staat getragen, die Autonomie zugunsten größerer Kontrolle ein Stück zurückzunehmen. Aufsichtsratsmitglieder können analog zu ihrer Bestellung jederzeit abberufen werden. Auch bei Hochschulräten in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen existiert eine entsprechende Regelung. Beim niedersächsischen Stiftungsrat kann das Fachministerium aus wichtigem Grund externe Mitglieder abberufen. Für nordrhein-westfälische Hochschulräte wurde die Abberufungsmöglichkeit erst 2014 eingeführt (s.o.).

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat Weiterhin lassen sich folgende wesentliche Differenzen zwischen Aufsichtsräten und Hochschulräten identifizieren: Das Thema der Aufwandsentschädigung ist bei Hochschulräten nicht durchgehend gesetzlich geregelt. Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen legen die Tätigkeit im Hochschulrat als „ehrenamtlich“ fest; der Hochschulrat in Nordrhein-Westfalen kann eine angemessene Aufwandsentschädigung in eigener Verantwortung festlegen – es besteht allerdings eine Veröffentlichungspflicht der Gesamtsumme. Der Stiftungsrat in Niedersachsen kann nicht auf eine gesetzliche Regelung von Aufwandsentschädigungen zurückgreifen. Die Fragen der persönlichen Haftung sind für Aufsichtsräte eindeutig geklärt – entsprechend wird auch zum Abschluss entsprechender Versicherungen geraten. Für Hochschulräte fehlen entsprechende Regelungen, obwohl die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit von Hochschulräten in gewisser Weise rechtlich mit den teilweise weitreichenden Kompetenzen konfligiert. Nordrhein-Westfalen verweist in Bezug auf mögliche Pflichtverletzungen einzelner Hochschulräte schlicht auf entsprechende Regelungen im Landesbeamtengesetz, Niedersachsen thematisiert Haftungsfragen überhaupt nicht im Hochschulgesetz. Hier bleibt ungeklärt, ob Hochschulräte persönlich haften. Der DCGK spricht mögliche Interessenskonflikte klar an: Sie sind dem Aufsichtsrat und auch der Hauptversammlung offenzulegen. Für Hochschulräte existieren keine entsprechenden Vorgaben.

4

Kritische Würdigung und Gestaltungsempfehlungen

Die skizzierten Gemeinsamkeiten und Unterschiede sollen, damit konkrete Empfehlungen formuliert werden können, zunächst bewertet werden. Dabei geht es um eine doppelte Fragestellung: Wo ist eine klare Orientierung des Hochschulrats am Aufsichtsrat sinnvoll, an welchen Stellen ist sie noch ausbaufähig? Wo sind vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs Unterschiede zwischen Hochschulrat und Aufsichtsrat begründbar und sogar sinnvoll? Daran anknüpfend sollen Erfolgsfaktoren identifiziert und Empfehlungen formuliert werden. Als Referenzpunkt für entsprechende Einschätzungen dienen insbesondere die Ergebnisse aus einer qualitativen empirischen Studie zu den

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance Erfahrungen mit Hochschulräten.12 Des Weiteren fließen Erkenntnisse ein, die im Rahmen des Veranstaltungsformats „Forum Hochschulräte“13 gewonnen wurden und die auch in einer Positionierung zahlreicher deutscher Hochschulratsvorsitzender aus diesem Kreis14 Niederschlag gefunden haben.

4.1

Überlegungen zur Notwendigkeit einer Standardisierung

Der für Aufsichtsräte praktizierte Ansatz, über die zusätzliche Regelungsebene des DCGK bundesweit bewährte Standards in Bezug auf Rollenwahrnehmung, Detailregelungen und Umsetzungsfragen zusammenzufassen und zu verstetigen, erscheint auch für Hochschulräte hoch attraktiv.15 Gerade Aspekte, die im DCGK geregelt werden, führen bei Hochschulräten immer wieder zu Unsicherheiten über die richtige Rollenwahrnehmung. Die Interpretationsmöglichkeiten von Gesetzestexten im Hinblick auf Aufgaben und Kompetenzen von Hochschulräten wie auch die Unterschiedlichkeit der Länderbestimmungen eröffnen in der Praxis für die Rollenfindung von Hochschulräten einerseits sinnvolle Fall-zu-Fall-Ausgestaltungen. Andererseits können sie die Rollenfindung und das Zusammenspiel mit Hochschulleitung und Senat beeinträchtigen. Das 2012 veröffentlichte Positionspapier der Vorsitzenden deutscher Hochschulräte 16 umfasst zwar auch bereits konkrete „Selbstverpflichtungen“. Diese stellen formal jedoch nur die „persönliche Position der unterzeichnenden Hochschulratsvorsitzenden“ dar. In der Praxis ist ein umfassender und einheitlicher „Deutscher Hochschulratskodex“ allerdings nicht umsetzbar, denn die Heterogenität der rechtlichen Rahmenbedingungen in den Ländern erschwert die Etablierung eines bundesweit gültigen Normmodells. Zudem müsste eigentlich die Dreierbeziehung Hochschulrat, Hochschulleitung und Senat geregelt werden, was die Kodexgestaltung wiederum deutlich komplexer macht. Einen ersten landesspezifischen Kodex-

___________________ 12 13

14 15 16

Vgl. Meyer-Guckel/Winde/Ziegele (2010), siehe auch Müller/Winde (2012) und Winde/Müller (2016). Das 2009 vom Stifterverband für die deutsche Wissenschaft und der Heinz Nixdorf Stiftung gemeinsam mit dem CHE Centrum für Hochschulentwicklung etablierte bundesweite Forum für Hochschulräte richtet sich als Veranstaltungsreihe an alle Hochschulräte aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft und bietet ihnen institutionenübergreifend die Möglichkeit zum Informations- und Erfahrungsaustausch. Nähere Informationen: www.forumhochschulraete.de. Vgl. Fugmann-Heesing/Schulze (2012). Rund 100 Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende von Hochschulräten haben das Positionspapier unterzeichnet. Bereits 2010 forderte Klaus Hübner in seiner Abschiedsvorlesung analoge, hochschulspezifische Standards für Hochschulräte, vgl. Hübner (2010). Vgl. Fugmann-Heesing/Schulze (2012).

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat Entwurf erarbeitete 2015 die Konferenz der Vorsitzenden der Hochschulräte an den Universitäten in Nordrhein-Westfalen. Die von ihr entworfenen „Grundsätze einer guten Hochschulführung (Practice of Good Governance)“ sollten zu einer Verständigung zwischen den Hochschulräten, den Hochschulleitungen und dem Ministerium führen (vgl. KVHU NRW 2015). Es ist jedoch ungeachtet der Unterschiede bei den jeweiligen Länderregelungen empfehlenswert und umsetzbar, dass einerseits die Länder ihre Erwartung an die Aufgabenerfüllung der Hochschulräte auch jenseits der bisherigen Gesetzestexte deutlich kommunizieren, etwa im Sinne orientierender Leitlinien, die die Funktion von Hochschulräten im Kontext der Aufgaben der weiteren Leitungsorgane bzw. -gremien der Hochschule verdeutlichen. Andererseits erscheint es sinnvoll, fokussiert auf den Handlungsbereich der Hochschulräte übergreifend allgemeingültige Erkenntnisse festzuhalten, die auf den bisherigen Erfahrungen basieren und als Bausteine für eine (wiederum landes- oder sogar hochschulspezifisch zu gestaltende) Kodexformulierung dienen können. In Bezug auf einzelne Themen kann es gelingen, Leitlinien zu formulieren, etwa in Bezug auf den Umgang mit Befangenheit und Interessenskonflikten, Mindestanforderungen an Mitglieder (Kompetenzen, Engagement), Sorgfaltsmaßstäbe im Sinne einer analogen Anwendung der §§ 116, 93 AktG, Transparenz und Kommunikation, den Umgang zwischen Hochschulleitung und Hochschulrat. Diese Bausteine und Leitlinien könnten dann – bei hochschulspezifischer Umsetzung – mit Senat und Hochschulleitung diskutiert, konkretisiert und ergänzt werden. Abschließend sollten sie durch den Hochschulrat als Leitbild oder Selbstverpflichtung für die eigene Arbeit verabschiedet werden. Eine solche Festlegung des eigenen Selbstverständnisses unter Berücksichtigung klar artikulierter Rollenerwartungen erleichtert dem Hochschulrat die Wahrnehmung seiner Aufgaben und legt die Basis für eine produktive Zusammenarbeit mit den anderen Leitungsinstanzen der Hochschule.

4.2

Aufgaben und Kompetenzen

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Hochschulräte, die sich bei der Aufgaben- und Kompetenzbeschreibung recht eng am Vorbild des Aufsichtsrats orientieren, in der Praxis eher bewährt haben als solche, die lediglich den beratenden Charakter eines Beirats haben. Eine Ablösung oder zumindest ein dauerhaftes Zurückdrängen der lange praktizierten staatlichen Regulierung kann nur durch-

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance gesetzt werden, wenn ein externes Gremium eine Aufsichtsfunktion nahe an der Hochschulleitung wahrnimmt. Die Aufsichts- und Kontrollfunktion des Hochschulrats erfordert nach der hier vertretenen Auffassung einen Hochschulrat mit Entscheidungsbefugnissen, ein rein beratender Beirat ist dazu ungeeignet. Eine Reihe von Kompetenzen sind daher als grundlegend und unverzichtbar anzusehen: Neben der Mitwirkung bei der Wahl der Hochschulleitung ist dies vor allem die Zustimmung zur Strategie- und Entwicklungsplanung, zum Wirtschaftsplan und zum Jahresabschluss (zur Entlastung der Hochschulleitung), zur mehrjährigen Finanzplanung sowie zum Entwurf der Zielvereinbarungen zwischen Hochschule und Ministerium. Die Beratungsfunktion eines Hochschulrats in Bezug auf Organisationsentscheidungen unterscheidet sich an einigen Stellen deutlich von der Beratungsfunktion des Aufsichtsrats. Sie besteht nicht darin, an der Strategieformulierung mitzuwirken, sondern v.a. darin, der Hochschulleitung die Formulierung von Zielen und Strategien abzufordern. Ein Hochschulrat sollte die Erarbeitung einer Strategie, die auf Basis partizipativer Prozesse in der Hochschule erfolgt, kritisch begleiten sowie die Umsetzung derselben im Blick behalten. Dies geschieht idealerweise im Verständnis als ‚kritischer Freund‘, unter Einbeziehung der Außensicht und unter Hinweis auf gesellschaftliche Bedürfnisse, Erwartungen und Probleme – dieses Beratungsverständnis ist konstitutiv für den Hochschulrat, ihm fehlt allerdings die Entsprechung im Aufsichtsrat. Es scheint aber auch bei Hochschulräten mit Entscheidungsbefugnissen einen wesentlichen Unterschied zur Konstruktion des Aufsichtsrats zu geben: Sie sind weiter weg vom laufenden operativen Geschäft. Im Unterschied zum Aufsichtsrat kann der Hochschulrat keine Zustimmungsvorbehalte aussprechen oder die Befugnisse der Hochschulleitung neu bestimmen. Eine solche eher strategische „Flughöhe“ passt nicht nur eher zu der ehrenamtlichen Wahrnehmung der Aufgabe im Hochschulrat; ein tiefes Einwirken in interne Prozesse ist auch deshalb als nicht sinnvoll anzusehen, da ein direktives Durchregieren der partizipativen Kultur der Hochschulwelt widerspräche. Nicht zuletzt besteht in Bezug auf manche Fragestellungen mit dem Landeswissenschaftsministerium ohnehin eine weitere Kontrollinstanz, nicht zuletzt auch über die Ziel- und Leistungsvereinbarungen/Hochschulverträge. Seitens der Hochschulen ist es aber dennoch sicherlich sinnvoll und ratsam, sich in ausgewählten Fragen interner Prozesse durch den Hochschulrat beraten zu lassen – aber auch dann unter Wahrung der angesprochenen „Flughöhe“. Ein Beispiel: Die gesetzlichen Regelungen der Hochschulräte enthalten bislang keine Regelungen zum Risikomanagement. Dieses Thema gewinnt aber für die Hochschulen aufgrund des Globalhaushalts, der Umsetzung von Ausgründun-

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat gen und des sinkenden Anteils langfristiger Finanzierung an Bedeutung.17 Es sollte daher dem Aufgabenkatalog der Hochschulräte hinzugefügt werden. Um die Rolle des Hochschulrats zu wahren, sollte sie in diesem Kontext so bestimmt werden, dass der Hochschulrat die Existenz eines adäquaten Risikomanagementsystems sicherstellen sollte – er sollte es aber nicht operativ in der Hand halten. Rollenadäquat erscheint es, den Hochschulrat bei der Konzeption und Gestaltung des Systems einzubeziehen und ihn als Empfänger eines Risikoberichts zu definieren. Generell sollte darauf geachtet werden, dass der Hochschulrat von operativen Kompetenzen entlastet wird. „Funktionen, die sich auf einer eher kleinteiligen Ebene bewegen, sehr zeitaufwendig sind oder spezielle vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, gehören in das Aufgabenspektrum anderer Organe und nicht in das des ehrenamtlich tätigen Hochschulrats.18 Während etwa die allgemeine Berufungspolitik (also etwa die Gestaltung des allgemeinen Berufungsprozesses und in manchen Hochschulen die Stellenfreigaben) durchaus ein Thema des Hochschulrats sein muss, sollten Professorenberufungen und Stellenbesetzungen im Einzelnen von der Hochschulleitung bzw. den zuständigen Hochschulgremien entschieden werden.“19 So ist der Hochschulrat einerseits im Vergleich zum Aufsichtsrat in Bezug auf das operative Geschäft der Hochschulleitung deutlich von interner Arbeit entlastet. In einem anderen internen Bereich nimmt ein Hochschulrat aber deutlich mehr Aufgaben wahr als ein Aufsichtsrat, sodass man von einer Schwerpunktverlagerung in der internen Arbeit sprechen könnte: Im Dialog mit internen Gruppen ist ein Hochschulrat stärker gefordert als der Aufsichtsrat. Er muss aufgrund der partizipativen Hochschulkultur Kontakte mit hochschulinternen Ansprechpartnern suchen, während der Aufsichtsrat nur den Kontakt zur Unternehmensleitung pflegt. Natürlich ist zunächst einmal auch die Hochschulleitung der Hauptbezugspunkt des Hochschulrats; ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Hochschulleitung und Hochschulrat ist elementar für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Darüber hinaus jedoch sollte der Hochschulrat zyklische Begegnungen mit verschiedenen internen Gruppen pflegen – diese Bezugspunkte im Einzelfall gesetzlich starr vorzugeben, ist allerdings weder realistisch noch

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19

Vgl. dazu Hoppe (2012). Abstrakt gesprochen, sollten strategische, operative und eher legislative Aufgabenschwerpunkte wie Kompetenzen grundsätzlich möglichst klar getrennt Hochschulrat, Hochschulleitung und Senat zugeordnet werden (die repräsentative und legislative Funktion des Senats findet keine direkte Entsprechung; über die Satzung entscheidet im Aktienrecht die Hauptversammlung). V.a. Hochschulräte und Senate müssen hier vielfach noch ihre Rollenmodelle kooperationsorientiert und komplementär weiterentwickeln. Fugmann-Heesing/Schulze (2012), S. 2.

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance angemessen, da hier je nach Situation unterschiedliche Schwerpunkte, Formen und Zyklen der Begegnung notwendig sind, auf die flexibel reagiert werden muss. Dennoch sollte ein Hochschulrat darauf achten, die jeweils bei bestimmten Fragestellungen relevanten Akteure einzubeziehen. Insbesondere die Dekane, die Vertreter des Senats, der Studierendenschaft sowie die Chancengleichheitsbeauftragten zählen zu den Dialogpartnern, mit denen ein Hochschulrat regelmäßig den Austausch suchen sollte. Wie dargestellt verfügt ein Hochschulrat statt über Eingriffsmöglichkeiten im Detail wie ein Aufsichtsrat eher über die Funktion, Organisationsentscheidungen an ihrer Zweckmäßigkeit zur Erreichung von Organisationszielen (bspw. zur Profilentwicklung) zu messen und dadurch Rechtfertigungsdruck zu erzeugen. Der Hochschulrat sollte dabei die übergreifenden Organisationsinteressen gegenüber Partikularinteressen und Status quo-orientierten Allianzen innerhalb der Hochschule vertreten und auf angemessen rasche Entscheidungsprozesse achten. Nicht zuletzt hat der Hochschulrat als „Brücke zur Gesellschaft“ zu fungieren – ein wesentlicher Unterschied zum Aufsichtsrat. Er beruht darauf, dass im Unterschied zum Shareholder-Ansatz in der Wirtschaft der „Eigentümer“ Staat im Hochschulsystem eigentlich ja nur die gesellschaftlichen Ansprüche an die Hochschulen vertritt und über das direkte Beziehungen zwischen Hochschule und Gesellschaft schaffende Instrument des Hochschulrats konkret und differenziert einzuspeisen versucht. Eine hochschulinterne Gremien und Organe dominierende Stellung des Hochschulrats bei der Wahl der Hochschulleitung, wie bis 2014 noch in NordrheinWestfalen umgesetzt, war aus rechtlichen Gründen nicht zu halten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 20 machte hier eine Anpassung erforderlich. Zwar wird die Mitwirkung bei der Wahl der Hochschulleitung weiterhin ein wichtiges Aufgabenfeld des Hochschulrats bleiben, doch im Unterschied zum Aufsichtsrat lässt das Hochschulsystem Leitungswahlen nach dem Prinzip einer doppelten Legitimation, also in Form einer Berufung durch Senat und Hochschulrat, als sinnvolles Vorgehen erscheinen. Das Wechselspiel von Entscheidungen in beiden Organen ist aus zwei Gründen wissenschaftsadäquat: Eine reine Verlagerung der Wahl einer Hochschulleitung auf den Hochschulrat – die nicht zur Diskussion steht und auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widersprechen würde – würde den inneren Rückhalt

___________________ 20

Vgl. hierzu im Einzelnen den Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 3217/07 – Rn. 1-99, http://www.bverfg.de/e/rs20140624_1bvr321707.html, letzter Aufruf: 13.09.2017.

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat der Hochschulleitung gefährden. Es sollte niemand Rektor/in oder Präsident/in werden, der/die innerhalb der Hochschule keine Akzeptanz genießt. Eine bloße Wahl durch den Senat dagegen würde die Handlungsfähigkeit der Hochschulleitung schwächen. Weitreichende notwendige Veränderungen, etwa die Auflösung oder Zusammenlegung von Fakultäten oder das Setzen neuer Prioritäten, wären in dieser Konstellation kaum möglich. Wer die Entscheidungsfindung bezüglich grundlegender Fragen wieder allein im Senat verorten will, blendet die massiven Steuerungsprobleme der akademischen Selbstverwaltung aus, die noch vor wenigen Jahren viele Hochschulen lähmten. In Bezug auf die Wahl der Hochschulleitung würde eine reine Senatsentscheidung Konstellationen begünstigen, in denen Kandidaten Kompromisse auf niedrigem Niveau und gleichmäßiges Bedienen von Partikularinteressen versprechen. Dass bei der doppelten Mitwirkung der Organe (Hochschulrat und Senat) vereinzelt Konflikte auftreten, ist unvermeidlich und sollte ausgehalten werden. Die in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2014 umgesetzte Novelle zeigt einen überzeugenden Weg auf, wie damit konstruktiv umgegangen werden kann: Sie sieht eine Wahl der Hochschulleitung in gemeinsamer Sitzung von Senat und Hochschulrat („Hochschulversammlung“ genannt) vor. Die Tatsache, dass explizit jeweils eine Mehrheit im Hochschulrat und Senat nötig ist, sichert die grundlegende Verfahrenslogik, nämlich die Balance von interner und externer Unterstützung für die Hochschulleitung. Auf diese Weise wird über einen Konsenszwang eine doppelte Legitimation bei gleichzeitiger Rollenklarheit der Organe erreicht. Die getrennte Abstimmung trotz gemeinsamer Sitzung verhindert eine nicht wünschenswerte mögliche interne Dominanz (bei einem gemischt besetzten Hochschulrat bestünde ohne die o.g. Regelung das Problem, dass eine aus Senat und Hochschulrat zusammengeführte temporäre „Wahlgemeinschaft“ klar intern dominiert wäre) ebenso wie eine Entscheidung gegen die Mehrheit des Senats (wenn sich z.B. die Mitglieder eines rein extern besetzten Hochschulrats vollständig einig sind und nur wenige Senatsmitglieder auf ihrer Seite haben). Die Mechanismen des nordrhein-westfälischen Ansatzes sind so gestaltet, dass sie die Konsensbildung erleichtern. Auch eine gemeinsame Diskussion ist, vorbereitet durch die gemeinsame Findungskommission, sichergestellt. Die Regelung einer Abwahl der Hochschulleitung ist analog zum Modus der Wahl gestaltet, sie kann also nur durch Senat und Hochschulrat gemeinsam beschlossen werden.

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance

4.3

Zusammensetzung und Bestellung

Der Ansatz des Aktienrechts bzw. des DCGK, Auswahlkriterien für Aufsichtsräte vorzugeben, ist mit Einschränkungen auch für Hochschulräte sinnvoll und übertragbar. So erscheint es sinnvoll, auf zwei Ebenen die Anforderungen an Hochschulräte präziser als bisher geschehen zu konkretisieren: Auf Ebene der Länder sollte als Grundanforderung gelten, dass Hochschulratsmitglieder über ausreichend Kenntnis des Hochschulsystems und Aufgeschlossenheit gegenüber ihrer Logik und inneren Dynamik verfügen, frei von Loyalitätskonflikten sind und der Hochschule als Ganzes – nicht bestimmten Interessen – verpflichtet sind. Die Hochschulen sollten verpflichtet werden, darauf zu achten, dass „zumindest einzelne Hochschulratsmitglieder über längere Führungserfahrung bzw. solide Kenntnisse in Bilanzkunde und Rechnungslegung verfügen.“21 Die Hochschulen sollten anhand des Leitbilds, der aktuellen Situation und des gesellschaftlichen Auftrags weitere Auswahlkriterien bzw. Kompetenzprofile der Hochschulratsmitglieder autonom erarbeiten und gewichten. Dabei können und sollten unterschiedliche Faktoren eine Rolle spielen, etwa akademische Kompetenz, Reputation, Kompetenz- und Persönlichkeitsprofil, Dialogbereitschaft, Teamfähigkeit, erwartetes Engagement, verfügbares Zeitbudget, mögliche oder vorhandene Identifikation mit der Hochschule und der erhoffte Beitrag zur Perspektivenvielfalt im Hochschulrat. Da das Engagement und das Vorgehen des Vorsitzes wesentlich die Funktion und den Wirkungsgrad des Hochschulrats prägen,22 sollten für den Vorsitz erhöhte Anforderungen an Renommee, Verfügbarkeit, Vermittlungs-/Integrationsfähigkeit und Leitungserfahrung gelten. Das Besetzungsverfahren für Hochschulräte sollte analog zur Eigentümer-Logik des Aktienrechts gestaltet werden. Da ein Hochschulrat Aufgaben des Staates übernommen hat und Interessen der Gesellschaft vertritt, sollte die Berufung durch den Staat erfolgen, etwa durch das zuständige Wissenschaftsministerium. Allerdings sollte die Hochschule das Vorschlagsrecht besitzen, um eine hohe Identifikation und Passgenauigkeit der Besetzung zu erleichtern. Nur in Fällen besonders problematischer Konstellationen sollte das Land die vorgeschlagene Berufung verweigern. Die so umgesetzte doppelte Legitimation, die variantenreich bereits jetzt in vielen Ländern praktiziert wird, ist eine sinnvolle Besonderheit des Hochschulsystems gegenüber dem Aktienrecht. Hochschulintern spricht vieles für die Wahl eines Konsensverfahrens mit einer gemeinsamen Findungskommission von Senat und Hochschulleitung.

___________________ 21 22

Fugmann-Heesing/Schulze (2012), S. 3. Vgl. dazu Müller (2014).

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat Auch wenn Aufsichtsräte je nach Größe des Unternehmens verpflichtend Arbeitnehmervertreter vorsehen müssen, lässt sich dieser Ansatz nicht ohne weiteres sinnvoll auf das Hochschulsystem übertragen. Mit dem Senat verfügen Hochschulen bereits über ein Organ, in dem die Repräsentanz relevanter Gruppen verankert ist. Grundsätzlich erscheint ohnehin eine überwiegend externe Besetzung des Hochschulrats unabdingbar für die Funktionen des Hochschulrats. Die Hochschulen benötigen aufgrund des weitgehenden Verzichts des Staates auf Detailsteuerung (zumindest überwiegend) externe Hochschulräte als legitimierendes Kontrollorgan, zudem profitieren sie von externer Expertise und konstruktiv-kritischer Rückmeldung durch die Hochschulräte. Dabei sind jedoch sowohl rein extern als auch gemischt (intern/extern) besetzte Hochschulräte vorstellbar. Die Hochschulen sollten vom Gesetzgeber die Wahl erhalten, sich zwischen den Modellen zu entscheiden. Hauptvorteile des gemischten Modells sind der direkte Dialog von internen und externen Mitgliedern, die doppelte Expertise (aus dem Hochschulalltag und externen Handlungsbereichen) und die zu erwartende höhere Akzeptanz innerhalb der Hochschule. Beim gemischten Modell sollten allerdings die externen Mitglieder über die Mehrheit der Stimmen verfügen und den Vorsitz stellen, da die Erschließung externer Expertise und Erfahrungen sicherzustellen ist und die Gefahr der Austragung bzw. Doppelung interner Konflikte im Hochschulrat verringert werden sollte. Rein extern zusammengesetzte Hochschulräte sind eher in der Lage, gesellschaftliche Anliegen in die Hochschule hineinzutragen. Sie haben eine höhere Legitimation nach außen und eine größere Distanz zum Hochschulalltag. Eingefahrene Sichtweisen können besser hinterfragt, interne Konflikte und Interessenlagen auf Abstand gehalten und Entscheidungen daher rascher und unter der Perspektive des Gesamtwohls der Hochschule getroffen werden. Auf Quotenregelungen für die Repräsentanz bestimmter Gruppen sollte in Hochschulräten generell verzichtet werden. Einzelpersönlichkeiten sollten aufgrund ihrer Qualifikation berufen werden und nicht als Repräsentanten bzw. Interessenvertreter bestimmter Herkunftsinstitutionen, bestimmter Statusgruppen oder bestimmter gesellschaftlichen Gruppen und deren Partikularanliegen. Letztlich kommt es darauf an, Personen zu gewinnen, die die Hochschule als Ganzes bei der Verwirklichung ihres Leitbilds und der Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Aufgaben am besten unterstützen können. Hochschulen sollten sich bei der Auswahl der Hochschulratsmitglieder von den Kompetenzen statt von der Zugehörigkeit zu einer Gruppe leiten lassen. Das Gesamtinteresse der jeweiligen Hochschule sollte stets Vorrang haben vor ex-

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance ternen und internen Gruppeninteressen. Die dazu nötige Souveränität und Unabhängigkeit der Hochschulratsmitglieder kann nur gewährleistet werden, wenn auf vorgegebene Proporze im Hinblick auf gesellschaftliche Interessen- oder hochschulinterne Statusgruppen verzichtet wird. Die Praxis zeigt, dass sich Hochschulräte in diesem Bewusstsein tatsächlich für das Wohl der Hochschule statt für eine Klientel einsetzen.

4.4

Arbeitsstrukturen

Die Aufsichtsratstätigkeit lässt sich weitgehend an wenigen Erfolgskennzahlen orientieren (Rentabilität, Umsatz, Liquidität). Die Kennzahlen selber sind natürlich nur bedingt auf Hochschulen übertragbar, die Schaffung eines transparenten und aussagekräftigen Kennzahlen- und Berichtssystems in Forschung und Lehre allerdings ist durchaus ratsam. Dieses ist die Basis für die Aufgabenerfüllung des Hochschulrats (insbesondere Strategieberatung und Aufsicht), da es die Möglichkeit für Leistungsvergleiche und die Bewertung von Entwicklungen bietet. Hierfür muss die Hochschule Sorge tragen. Insofern sollte sich die Hochschule die Orientierung an Erfolgskennzahlen zum Vorbild nehmen, aber adäquate Erfolgsgrößen für die Ziele der Hochschule heranziehen. Zu denken ist hier etwa an Studierendenzahlen, Absolventenzahlen, Drittmittel, Abbrecherquoten etc. Nicht alle Länder sehen übrigens derzeit für den Hochschulrat ein umfassendes Recht auf Auskunft und Dokumenteneinsicht vor. Auch in diesem Punkt sollten sich die hochschulratsbezogenen Regelungen am Vorbild des Aufsichtsrats orientieren. Überhaupt spielt im Gegensatz zur eher verschwiegen erfolgenden Arbeit eines Aufsichtsrats die Transparenz bei Hochschulräten, die wie beschrieben auch das Binnengeschehen der Hochschule begleiten, eine für die Akzeptanz deutlich entscheidendere Rolle. Nicht zu übersehen ist dabei das Spannungsverhältnis, in dem sich Hochschulräte befinden: Einerseits sollen und müssen sie öffentlich wahrnehmbar sein, da sie sich sonst nach außen hin nicht für ihre Hochschule einsetzen können und hochschulintern misstrauisch als unbekannte Größen beäugt werden. Sie werden innerhalb der Hochschule besser wahrgenommen und gewinnen an Akzeptanz, wenn sie für Transparenz ihrer Vorgehensweise und ihrer wesentlichen Entscheidungen sorgen und ihre Arbeit (etwa über die Hochschulwebseite) sichtbarer machen. Andererseits wäre es der dem Gremium zugedachten Rolle nicht angemessen, wenn es sich über eine eigene Öffentlichkeitsarbeit zu sehr in den Vordergrund spielen würde. Es ist – parallel zu entsprechenden Regelungen beim Aufsichtsrat – zu Recht Sache der Hochschul-

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat leitung, die operative Arbeit und die strategische Ausrichtung einer Hochschule in der Öffentlichkeit zu vertreten. Es gibt in der Praxis Negativbeispiele, in denen Hochschulräte zu einer Art zweiten Hochschulleitung avancieren; dies ist unbedingt zu vermeiden und setzt den Transparenzaktivitäten eine Grenze. Beachtenswert ist, wie deutlich der DGCK den Teilnehmerkreis der Aufsichtsratssitzungen begrenzt – während immer wieder Hochschulangehörige fordern, dass Hochschulratssitzungen grundsätzlich öffentlich erfolgen sollten. Die hinter dem Ansatz des DCGK liegende Grundlogik trifft auch auf Hochschulratssitzungen zu: Eine grundsätzliche Öffentlichkeit der Sitzungen dient dem Zweck größerer Transparenz letztlich nicht, im Gegenteil: sie würde eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine offene, kontroverse Meinungsaussprache beeinträchtigen. Die Debattenkultur würde sich bei permanenter Öffentlichkeit verändern, Diskussionen und Meinungsbildungsprozesse wären stark auf die Außenwirkung ausgerichtet. ‚Fensterreden‘ führen aber nicht weiter und würden die Arbeitsfähigkeit und Ergebnisorientierung des Hochschulrats gefährden. Vermutlich würden die eigentlichen Entscheidungsprozesse dann ohnehin auf informelle Vorabsprachen verlagert werden, was die Intransparenz drastisch erhöhen würde. Aus einer ähnlich gelagerten Motivation heraus sollte sich ein Hochschulrat übrigens unbedingt auf die Veröffentlichung von Ergebnisprotokollen (ggf. von kommentierten bzw. ausgiebiger begründeten Auszügen daraus) beschränken. Auch wenn hochschulinterne Gremien oder externe Akteure Interesse an einem Verlaufsprotokoll äußern sollten und Hochschulräte per Gesetz nicht wie Aufsichtsräte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind: Der Hochschulrat sollte den internen Prozess der vorangegangenen Meinungsbildung vertraulich behandeln und geschlossen gemeinsame Beschlüsse vertreten.

4.5

Sonstige Regelungen

Was die Rechenschaftspflicht des Hochschulrats betrifft, erscheint es tatsächlich ungewöhnlich, wenn ein Organ Entscheidungsgewalt, mindestens aber Mitwirkungsrechte in entscheidenden Fragen besitzt, aber niemandem gegenüber berichts- oder rechenschaftspflichtig ist. Die Anpassung des nordrhein-westfälischen Hochschulrechts geht hier in die richtige Richtung. Eine Verpflichtung des Hochschulrats, zyklisch einen Rechenschaftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen, erscheint grundsätzlich sinnvoll. Voraussetzung dabei ist aber, dass der damit verbundene Aufwand angesichts der ehrenamtlichen Wahrnehmung der Hochschulratstätigkeit überschaubar bleibt. Zyklische Berichtspflichten zu operativen Fragestellungen (Finanzen, Studierenden- und Absolventen-

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance zahlen etc.) hat ohnehin bereits die Hochschulleitung als „Sprachrohr“ der jeweiligen Hochschule. Hätte ein weiteres Leitungsorgan wie der Hochschulrat separate Berichtspflichten zum laufenden Geschäft, ergäbe sich leicht eine verwirrende Mehrstimmigkeit der verschiedenen Organe. Eine Rechenschaftspflicht des Hochschulrats sollte sich entsprechend auf Entscheidungen konzentrieren, die tatsächlich in Händen des Hochschulrats liegen. Sie sollte dabei erkennbar v. a. legitimatorischen Charakter haben, also dem Hochschulrat die Möglichkeit eröffnen, öffentlich wahrnehmbar über seine Tätigkeit, Schwerpunkte und Entscheidungen zu berichten, ergänzt um eine zusammenfassende Einordnung in den größeren Rahmen (Aufgabe und Besetzung des Hochschulrats, Strategie und aktuelle Situation der Hochschule) und ggf. ergänzt durch eine die eigene Arbeit reflektierende Zwischenbilanz. Die übergeordnete Tätigkeit des Hochschulrats und seine strategisch an größeren Zusammenhängen orientierte Tätigkeit lassen eine zweijährliche Berichtsfrequenz naheliegend erscheinen. Eine zu detaillierte und zu häufige Berichtspflicht würde auch unnötig Kapazitäten des Hochschulrats binden. Formaler Adressat des Rechenschaftsberichts könnte (stellvertretend für alle Anspruchsgruppen des Hochschulrats) das Wissenschaftsministerium sein. Die Abberufungsmöglichkeit von Hochschulratsmitgliedern, die ihre Aufgabe nicht adäquat wahrnehmen oder aus anderen Gründen zu einer Belastung für die Hochschule geworden sind, sollte deutschlandweit einheitlich gesetzlich geregelt werden. Hier sollten sich die Länder, die noch keine entsprechende Regelung vorsehen, an entsprechenden Regelungen in Bezug auf Aufsichtsräte orientieren und als Ultima Ratio eine Abberufungsmöglichkeit aus wichtigem Grund installieren. Dabei sollten die Regelungen einer Abwahl analog zum Modus der Berufung gestaltet sein. Über eine Abberufung sollte also nicht allein durch das Ministerium entschieden werden können – dies würde die Autonomie der Hochschule in Frage stellen. Stattdessen sollte ein qualifizierter Beschluss der Hochschulleitung und des Senats für die Abberufung eines Mitglieds des Hochschulrats erforderlich sein. Es sollte keine Möglichkeit geschaffen werden, sich unliebsamer Hochschulratsmitglieder entledigen zu können. Hochschulratsmitgliedern sollte ebenso wie Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene Vergütung im Sinne einer Aufwandsentschädigung angeboten werden können. Sie sollte neben den Reisekosten zumindest eine Höhe erreichen, die Wertschätzung signalisiert, ohne zu starke finanzielle Anreize zu setzen. Der erheblich höhere Mehraufwand des Vorsitzes sollte durch einen erhöhten Satz honoriert werden. Die jährliche Gesamtsumme sollte veröffentlicht wer-

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Hochschulrat im Vergleich zum Aufsichtsrat den. Die nordrhein-westfälischen Regelungen sind hier als vorbildlich anzusehen. Wie dargestellt sind Fragen der persönlichen Haftung von Hochschulratsmitgliedern vielfach ungeklärt – auch hier sollten die präzisen Passagen des DCGK zum Vorbild genommen werden, hochschulspezifisch den Rechtsrahmen der Haftung klar abzustecken. Hochschulräte sollten ebenfalls dafür Sorge tragen, dass entsprechender individueller Versicherungsschutz (Directors and Officers Liability – D&O-Versicherung, also eine Vermögenshaftpflichtversicherung) besteht. Die Hochschule sollte die entsprechenden Versicherungsbeiträge übernehmen.

5

Zusammenfassung

Insgesamt ist festzustellen, dass zwischen Hochschulräten und Aufsichtsräten sowohl deutliche Parallelen als auch klare Unterschiede bestehen. Zu Recht haben Hochschulräte und Aufsichtsräte zahlreiche analoge Regelungen, etwa in Bezug auf die Grundfunktion der Beratung und Beaufsichtigung sowie Kernzuständigkeiten. In vielen Bereichen kann die Umsetzung und Arbeit von Hochschulräten daher von der weiter fortgeschrittenen Diskussion um den DCGK profitieren, der Umsetzungsfragen in Orientierung an bisherigen Erfahrungswerten regelt. Eine ähnlich gestaltete Regelungsebene fehlt Hochschulräten – zumindest auf nationaler Ebene. Es bleibt abzuwarten, ob die nordrhein-westfälische Initiative der Grundsätze einer guten Hochschulführung (Practice of Good Governance) deutschlandweit Vorbildfunktion entwickeln wird. Etwa in Bezug auf Arbeitsstrukturen, Kompetenzanforderungen, Informationsrechte etc. bleiben derzeit viele Aspekte gesetzlich ungeregelt. Dies ist nicht zwingend negativ, setzt aber voraus, dass die einzelnen Hochschulräte ihrerseits den Spielraum bewusst nutzen, also gezielte Rollenklärung betreiben und nach Neubesetzungen kontinuierlich ein Bewusstsein schaffen für die Leitlinien der eigenen Arbeit. Kernelemente wie hochschulratsspezifische Rechenschaftspflichten und Abberufungsmöglichkeiten sollten gesetzlich fixiert werden, praktische Umsetzungsfragen in Form von Selbstverpflichtungen. Auch der Ansatz, sich stark an Erfolgs-Kennzahlen zu orientieren, kann Hochschulen anregen, ebenfalls zielorientierte Kennzahlen- und Berichtssysteme zu installieren, die natürlich andere, wissenschaftsadäquate Erfolgsmaßstäbe zu Grunde legen müssen. In manchen wesentlichen Aspekten jedoch bestehen gravierende Unterschiede. Die Funktion als „Brücke zur Gesellschaft“ unterscheidet den Hochschulrat klar

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Ausgewählte Aspekte der Hochschul-Governance vom Aufsichtsrat. Die nach innen gerichtete Wirksamkeit liegt beim Hochschulrat eher im Bereich der Interaktion mit weiteren Akteuren neben der Hochschulleitung – der Aufsichtsrat interagiert nahezu ausschließlich mit der obersten Leitungsebene, greift dafür aber deutlich tiefer in interne Prozesse ein. Hier suchen und etablieren Länder, Hochschulen und Hochschulräte zu Recht wissenschaftsadäquate Lösungen. Aufgrund der nicht durchgängigen Vergleichbarkeit von Hochschulrat und Aufsichtsrat ist es zu begrüßen, dass die Bezeichnung „Aufsichtsrat“ auch in Baden-Württemberg (dort war „Aufsichtsrat“ bis 2014 gesetzlich gesetzte Regelbezeichnung für alle Hochschulräte des Landes) einer hochschulspezifischen Bezeichnung gewichen ist. Der Begriff „Aufsichtsrat“ setzt im Hochschulsektor ein falsches Signal und beeinträchtigt die Akzeptanz des Gremiums. Durch seine Verwendung könnte es unter Umständen leicht zu der Fehlinterpretation kommen, Hochschulen sollten (wie) Unternehmen sein. Richard Münch etwa urteilte 2008 ebenso zugespitzt wie unzutreffend, der Hochschulrat sei „als Teil der Transformation von Universitäten in Unternehmen zu verstehen“ und könne daher „nicht für sich allein betrachtet werden, sondern nur in seiner unterstützenden Rolle in diesem Transformationsprozess“.23 Nein: Hochschulen in staatlicher Trägerschaft bzw. Verantwortung sind selbstverständlich keine Unternehmen. Zwar sollten sie ‚unternehmerisch‘ handeln; der Begriff der ‚unternehmerischen Hochschule‘ steht in Anlehnung an Burton Clark24 dabei aber nicht für profitorientierte Hochschulen. Er steht vielmehr für Hochschulen, die ‚etwas unternehmen‘, also selbstbestimmt und kompetent Innovationen umsetzen, sich dem Wettbewerb wissenschaftlicher Leistungen stellen, sich wissenschaftliche Ziele suchen und diese effizient erreichen. Der Maßstab bleibt dabei stets ein wissenschaftlicher; Managementansätze aus der Privatwirtschaft lassen sich keinesfalls 1:1 übertragen, auch und gerade nicht in Bezug auf Hochschulräte.

___________________ 23 24

Münch (2008), S. 47. Vgl. Clark (1998).

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