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| Das Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip des
Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist. Spätestens bis zum 1. Januar 2013 muss der Gesetzgeber für eine neue Regelung sorgen. Link: http://www.che.de/newsletter/link.php?linkid=7324 Die „W–Besoldung der Professoren“ gilt seit 2005 für alle neu eingestellten Professor(inn)en. Der Kläger wurde im Jahr 2005 als W2–Professor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er erhob beim Verwaltungsgericht Klage gegen das Land Hessen mit der Begründung, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genüge. Link: http://www.che.de/newsletter/link.php?linkid=7325 „Die Hessische Landesregierung wird sorgfältig prüfen, wie unter strikter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäbe weiterhin eine leistungsbezogene Besoldung für Professoren gewährt werden kann.“ Mit diesen Worten hat Staatsministerin Eva Kühne–Hörmann auf das Urteil reagiert. Link: http://www.che.de/newsletter/link.php?linkid=7328 HRK–Präsidentin Wintermantel sieht in dem Urteil die Forderung nach einer wettbewerbsfähigen Besoldung ebenso bestätigt wie die Kritik am Vergaberahmen. Der starre Rahmen habe den Spielraum für leistungsangemessene Zulagen von vornherein viel zu eng gesteckt. Link: http://www.che.de/newsletter/link.php?linkid=7327 |
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